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Der Pachtvertrag
Grundsätzlich ist der Pachtvertrag vom Mietvertrag abzugrenzen, denn er ist ein Vertrag für eine Gebrauchsüberlassung auf Zeit. Hier wird ein Vertrag auch über Rechte geschlossen und nicht nur über Sachen. Pachtverträge werden meist in Landwirtschaft und Gastronomie geschlossen. Zahlungen können hier auch so vereinbart werden, dass sie abhängig vom Umsatz sind, so entfällt der monatliche Festbetrag.
Auch Nutzungsrechte und Entgelte können über einen Pachtvertrag geregelt werden, zum Beispiel für Software. Pachtverträge werden in Deutschland über das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) geregelt. Zusätzlich können je nach Pachtvertrag das Bundeskleingartengesetz oder das Bundesjagdgesetz hinzu kommen. Ein zeitlich begrenzter Pachtvertrag, welcher 2 Jahre übersteigt, muss schriftlich abgeschlossen werden, geschieht dies nicht so gilt er auf unbestimmt Zeit. Der Pachtzins muss vom Pächter regelmäßig entrichtet werden, im Gegenzug überlässt der Verpächter die Sache bzw. das Recht zum Gebrauch. Die Vorschriften im Bezug auf Miete sind hier weitestgehend anwendbar. Der Pachtvertrag berechtigt den Pächter auch zum Gebrauch von vorhandenem Inventar, dieses muss aber nach Beendigung des Vertrages wieder an den Verpächter zurückgegeben werden. Das Pfandrecht bei der Pacht erstreckt sich auf Früchte der Pachtsache, zum Beispiel Miet- oder Pachteinnahmen. Es dient dazu Forderungen des Verpächters zu sichern (Pacht, Nebenkosten, Rechtsverfolgung).
Beispiele für Pachtverträge
- Grundstücke ohne und mit Bauten
- Landpacht gilt für die landwirtschaftliche Nutzung
- Unternehmenspacht, komplette Unternehmen werden
verpachtet
Die Pacht ist ein Dauerschuldverhältnis und kann nach einer vorher bestimmten Dauer oder durch eine ordentliche Kündigung beendet werden. Auch mündlich geschlossene Pachtverträge müssen in ordentlicher Form, dem zufolge schriftlich, dem Pächter oder Verpächter zukommen. Im Todesfall steht den Erben ein Sonderkündigungsrecht zu, was auch auf den Verpächter Anwendung findet. Bei einer Erbengemeinschaft muss eine Originalvollmacht aller Erben vorhanden sein, sollte sich nur ein Erbe um die Kündigung kümmern, sonst kann der Verpächter diese zurückweisen. Pachtverträge können nur zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
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