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Hausrecht in Deutschland

In Deutschland ist das Hausrecht vor allem unter dem Begriff Hausfrieden oder der Unverletzlichkeit der Wohnung bekannt, dies ist mit Artikel 13 des Grundgesetzes verbunden.

Gewerbebetrieben steht dieses genauso zu wie einem Gastwirt. Hier kann dann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden. Ausnahmen bilden hier nur Bahnhöfe, kommunale Einkaufszentren oder Häfen mit ihrer Versammlungsfreiheit. Diese öffentlichen Räumen müssen sich jedoch in staatlichem Besitz befinden. Dieses Hausverbot kann vom Hausherren notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden. Dies ist dann im Rahmen der Notwehr möglich. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist gegeben, wenn gegen das Hausverbot verstoßen wird. Hausfriedensbruch wird im Strafgesetzbuch nach §123 auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet. Das Hausrecht hat nicht nur der Eigentümer des Hauses oder des Wohnung, sondern auch Mieter, denn er hat mehr Rechte als der Störer.

Hausrecht für Vermieter

Wird eine Wohnung vermietet, darf sich der Eigentümer nicht einfach Zutritt verschaffen, denn er hat hier nicht das Hausrecht. Nur ein Notfall bildet hier die Ausnahme um Gefahr abzuwenden, sollte der Mieter nicht zu erreichen sein (Wohnungsbrand, Wasserschaden). Dem Mieter steht ab Übergabe der Mietsache das Hausrecht zu. Sämtliche vorhandenen Schlüssel zum Objekt müssen dem Mieter übergeben werden. Der Eigentümer darf keinen Schlüssel behalten, auch nicht für den eventuell eintretenden Notfall. Das Betreten der Wohnung ist ab dann nur noch mit Zustimmung des Mieters gestattet. Termine für Besichtigungen sind 24 Stunden vorher anzukündigen, oder es muss mit dem Mieter ein Termin ausgemacht werden. Dies tritt ein, wenn Reparaturen notwendig sind, oder die Wohnung verkauft oder neu vermietet wird.

Gleiches gilt für den Wirt eines Restaurants. Er bestimmt wer die Örtlichkeiten betreten darf und wer nicht. Die einzige Grenze welche hier gilt, der Wirt darf keine Personen diskriminieren und den Gästen nach seiner Willkür Zutritt gewähren. Der Ausschluss ist zulässig bei: betrunkenen Personen, Händlern, Personen mit schmutziger Kleidung oder unter Drogen stehenden Personen. Der Wirt darf ein Lokalverbot (Hausverbot) aussprechen und einen Hausfriedensbruch anzeigen, wenn sich nicht daran gehalten wird. Dieser kann strafrechtlich geahndet werden.

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